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New Holland Agriculture

Impressum

Pamberger Landmaschinentechnik GmbH
Tel. +43(0)2786 22 29
Fax +43(0)2786 22 29 30
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Unternehmenszweck:
Handel mit landwirtschaftlichen Geräten, Zubehör und Ersatzteilen

Geschäftsleitung: Ing. Franz-Peter Pamberger
UID: ATU69948505
Firmenbuchnr.: FN442026p



Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Präambel
1.
Die Pamberger Landmaschinentechnik GmbH (in der Folge: PAMBERGER) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für die gesamte Geschäftsverbindung, die PAMBERGER eingeht oder ein von dieser beauftragtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages ausführt, gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Bestellungen des Kunden, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden und gehen sämtlichen anders lautenden Bedingungen vor, die vom Besteller übersandt werden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden.
2.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von PAMBERGER schriftlich bestätigt werden.
3.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt.
II. Angebote
1.
Die Angebote von PAMBERGER sind grundsätzlich freibleibend, sie gelten lediglich als Aufforderung, ein Angebot zu legen. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.
Mit der Bestellung wird ein verbindliches Angebot abgegeben; das Rechtsgeschäft kommt erst durch Annahme des Angebotes durch PAMBERGER zustande. PAMBERGER kann ein Angebot binnen 14 Werktagen ab Zugang annehmen. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist gilt ein Angebot als abgelehnt. Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Bestellbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware. Für die Wahrung der Annahmefrist ist das Versanddatum maßgeblich.
3.
Der Lieferumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von PAMBERGER. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch PAMBERGER.
4.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen zumutbar sind.
5.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Lieferung durch den Zulieferer an PAMBERGER, wenn die Nichtlieferung nicht von PAMBERGER zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird von PAMBERGER über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Allfällige bereits geleistete Gegenleistungen werden rückerstattet.
III. Lieferung/Gefahrenübergang
1.
Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk und erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers, d.h. mit Übergabe Liefergegenstandes an den Besteller bzw an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von PAMBERGER, spätestens mit Verlassen des Lagers von PAMBERGER oder des Herstellerwerks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch kann auf Kosten des Bestellers die Ladung durch PAMBERGER versichert werden.
2.
Bei Verzögerungen der Lieferung aufgrund von Umständen, die nicht von PAMBERGER oder dem Herstellerwerk zu vertreten sind, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft bzw Bereithaltung zur Abholung auf den Besteller über. Auf Wunsch ist PAMBERGER verpflichtet in diesen Fällen den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Schäden zu versichern.
3.
Teillieferungen sind möglich. Für palettiert gelieferte Waren verrechnet PAMBERGER jeweils einen Paletteneinsatz, der nach Rückstellung der Paletten in einwandfreiem Zustand in voller Höhe vergütet wird. Ansonsten wird Verpackungsmaterial verrechnet und zurückgenommen. Rechtzeitig bereitgestellte Ware kann bei verzögerter Abnahme durch den Besteller in Rechnung gestellt werden. Die Lagerung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4.
Allfällige Transportschäden hat der Besteller unverzüglich nach Empfang der Ware bei PAMBERGER sowie beim Transportunternehmer, schriftlich anzuzeigen, ansonsten sämtliche allfällige Ansprüche gegenüber PAMBERGER erlöschen.
5.
Angekündigte Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn PAMBERGER dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat, dies unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferung durch den Zulieferer bei Bestehen eines kongruenten Deckungsgeschäfts.
6.
Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist im Lager von PAMBERGER zur Abholung bereitgelhalten wird und dies dem Besteller mitgeteilt wurde bzw. das Lager von PAMBERGER oder dem Herstellerwerk verlassen hat.
7.
Höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von PAMBERGER liegen oder Hindernissen, die das Herstellerwerk zu vertreten hat, entbinden PAMBERGER von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Dies falls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Im Falle eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz mit einem Verbraucher gilt im Sinne des § 5i KSchG nicht als vereinbart, dass die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung nachfolgenden Tag auszuführen ist. Es gilt stattdessen als vereinbart, dass die Ausführung auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig ist, wenn ein Fall höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse vorliegen.
8.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von PAMBERGER, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Besteller als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
9.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten, ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer weiteren Nachfrist von mindestens 3 Monaten mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist auch PAMBERGER zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch PAMBERGER nicht zu vertretende Umstände, etwa Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird.
IV. Zahlung/Preis
1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Die angeführten Preise verstehen sich ab Lager von PAMBERGER oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen, soweit nicht anders angegeben. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, exklusive Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
2.
Preisänderungen sind gegenüber Unternehmern zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. PAMBERGER ist berechtigt den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen.
3. Sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen sofort nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
4. Zum Abzug eines Skonto ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn dies auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist. Die Rechnung enthält in solch einem Fall auch Angaben über die Höhe des jeweiligen Skontos sowie die Frist, innerhalb der der Besteller zum Abzug berechtigt ist.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung bzw. behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten.
6. Bei PAMBERGER einlangende Zahlungen werden unabhängig von einem allenfalls angegebenen Verwendungszweck zunächst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, vorprozessuale Kosten, etwa Kosten eines beigezogenen Anwaltes bzw. Inkassobüros, und erst dann auf das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld, angerechnet.
7. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist PAMBERGER berechtigt, vom Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % des zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jeweils geltenden Basiszinssatzes in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist PAMBERGER berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.
8. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Bestellers gegen Forderungen von PAMBERGER ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von PAMBERGER schriftlich anerkannt worden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Spesen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von PAMBERGER. Der Besteller tritt PAMBERGER schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen zahlungshalber ab. Der Besteller hat auf Verlangen seine Auftragnehmer zu benennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. ersichtlich zu machen.
2.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht PAMBERGER das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Besteller den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der genannten Bestimmungen ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkvertrages derart verarbeitet, dass ein Dritter daran Eigentum erwirbt, tritt der Besteller im Sinne der genannten Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werklohn ab.
3.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist PAMBERGER jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Bestellers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Besteller bereits an dieser Stelle verpflichtet.
4.
Ist der Besteller mit seinen Zahlungen PAMBERGER gegenüber in Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Besteller diese nur im Namen von PAMBERGER inne. Forderungen gegen PAMBERGER dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung durch den Besteller nicht abgetreten werden.
5.
Der Besteller ist verpflichtet, PAMBERGER unverzüglich zu verständigen, wenn auf die von PAMBERGER gelieferten Waren von Dritten Ansprüche erhoben werden, insbesondere, wenn Exekution geführt wird. PAMBERGER ist berechtigt, dem Besteller alle in diesem Zusammenhang erwachsenden Rechtsverfolgungskosten in Rechnung zu stellen.
VI. Kostenvoranschlag
1.
Angebote sind freibleibend. Wenn vor Ausführung eines Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht wird, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich erfolgt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an einem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche oder Ähnliches) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Arbeiten nicht erneut berechnet.
2.
Dem Auftraggeber wird der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt (zB Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Kann ein Auftrag aus Gründen, die PAMBERGER nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer dennoch den entstandenen Aufwand zu zahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat, der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat.
VII. Gewährleistung/Haftung
1.
Handelt es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft um ein Verbrauchergeschäft, so gelten die dafür die gesetzlichen Regelungen des ABGB und KSchG.
Handelt es sich beim Rechtsgeschäft um den Verkauf oder die Reparatur gebrauchter beweglicher Sachen gegenüber einem Verbraucher, so gilt die verkürzte Gewährleistung von 1 Jahr als vereinbart.
2.
Handelt es sich bei dem gegenständlichen Rechtsgeschäft jedoch um ein solches unter Unternehmern, so gilt die verkürzte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten als vereinbart. Für gebrauchte bewegliche Sachen wird eine Gewährleistung überhaupt ausgeschlossen.
3.
Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur der eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werksarbeit aufweisen.
4.
Aufgewendete Kosten für im Zuge des Ein- und Ausbaus zu wechselnder Flüssigkeiten oder Verschleißteile sowie eventuelle Kosten für Zölle und Frachten für die im Zuge der Gewährleistung zu ersetzenden Teile sowie die Versandkosten bzw die Transportkosten des Leistungsgegenstandes zum Geschäft von PAMBERGER, wo die Verbesserung oder der Austausch durchgeführt wird, sind vom Käufer zu tragen.
5.
PAMBERGER erfüllt alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers/Käufers insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.
4.
Der Besteller hat unverzüglich nach Empfang der Ware, diese auf Mängel hin zu überprüfen und unverzüglich allfällige bei Mängel bei PAMBERGER, schriftlich zu rügen, ansonsten sämtliche Ansprüche gegenüber PAMBERGER erlöschen. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Feststellung des Mangels vom Käufer bzw. Besteller gegenüber PAMBERGER schriftlich unter detaillierter Angabe der Mängel gerügt werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer bzw Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
5.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, soweit sich PAMBERGER zur Verbesserung oder zum Nachtrag des Fehlenden bereiterklärt. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für PAMBERGER mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Besteller das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auf Wandlung. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Besteller vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für PAMBERGER, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Besteller verbundenen Unannehmlichkeiten. PAMBERGER verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Besteller in angemessener Frist durchzuführen.
6.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge nicht genehmigter Eingriffe Dritter oder Beschädigungen die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung des Käufers zurückzuführen sind. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
7.
Im Falle des Weiterverkaufs innerhalb der Gewährleistungsfrist erlischt die Verpflichtung aus der Gewährleitung sofort.
8.
Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Reparatur bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern wird ausdrücklich ausgeschlossen.
IX. Rücktritt vom Vertrag
1.
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, etwa bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei Abweisung des Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, ist PAMBERGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern dieser von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt wurde.
2.
Für den Fall des Vertragsrücktrittes hat PAMBERGER die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
3.
Tritt der Besteller, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat PAMBERGER die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet, nach Wahl von PAMBERGER entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu begehren.
BESONDERES RÜCKTRITTSRECHT FÜR VERBRAUCHER IM FERNABSATZ
Der Besteller ist, soweit er Verbraucher ist, berechtigt, von einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag oder von einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung innerhalb der folgenden Fristen zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher. Die Kosten für die Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher, und werden soweit (Teil)Zahlung erfolgt ist, von dieser einbehalten. Ansonsten werden geleistete Zahlungen mit dem erstem Nachweis der Rücksendung ohne jeden weitern Abzug erstattet.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PAMBERGER.
2.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
XI. Sonstiges
1.
Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass die im jeweiligen Vertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von PAMBERGER automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, PAMBERGER Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder unwirksam werden, sind sie durch solche zu ersetzen, die gültig und wirksam sind und dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprechen. Dadurch wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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